Erbverträge

Erbverträge

Erbverträge sind Verfügung von Todes wegen in der Form eines Vertrags zwischen mindestens zwei Personen, in dem mindestens eine Vertragspartei eine letztwillige Verfügung trifft. Ähnlich wie ein gemeinschaftliches Testament ermöglicht es dem Erblasser auch ein Erbvertrag, bindende Verfügungen von Todes wegen zu treffen. Anders als ein gemeinschaftliches Testament kann ein Erbvertrag jedoch nicht nur zwischen Ehegatten, sondern zwischen beliebigen Personen geschlossen werden und Erbverträge sind zwingend notariell zu beurkunden.

In Erbverträgen können alle Verfügungen getroffen werden, die auch in einem Testament möglich sind. Im Gegensatz zum Testament sind aber bestimmte Anordnungen bindend und können nicht einseitig oder willkürlich geändert werden. Diese bindenden Anordnungen werden als vertragsmäßige Verfügungen bezeichnet. Mindestens eine Verfügung eines Vertragspartners des Erbvertrags muss vertragsmäßig sein. Ansonsten liegt kein Erbvertrag vor, sondern ein Testament. Welche Verfügungen bindend sein sollen, entscheidet der Erblasser. Zwar wird der Erblasser durch den Erbvertrag grundsätzlich dahingehend nicht eingeschränkt, zu Lebzeiten über sein Vermögen zu verfügen, solange es sich nicht um den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen handelt. Vielmehr wird sein Recht eingeschränkt, künftig andere erbrechtliche Verfügungen zu treffen.

Auch bei der Gestaltung von Erbverträgen kommt es auf Details und Feinheiten an, ebenso wie auf die konkreten, individuellen Umstände des Einzelfalls. Zudem sind die unter Umständen hohen Kosten der notariellen Beurkundung in die Überlegung einzubeziehen, sodass ggf. auch alternative Gestaltungsvarianten vorzuziehen sein können.

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